Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das kannst Du tun!
- Carolin Ochs
- 18. Juni 2023
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 24. Juni 2024

Nimm schnellstmöglich Kontakt mit Deiner gesetzlichen Krankenversicherung auf! Es führt kein Weg drum herum. Besonders, wenn Du gerade krank bist und zur Ärztin oder zum Arzt musst.
Die gesetzliche Krankenversicherung muss Dir trotzdem ermöglichen medizinische Hilfe zu bekommen. Auch, wenn Du Deine Beiträge nicht zahlen kannst.
Dazu brauchst Du einen sogenannten Behandlungsschein (Muster 85). Diesen kannst Du per Email, Fax, Post oder direkt in einer Filiale bekommen.
Er ist ein Quartal gültig. Du hast zwar nicht den vollen Versicherungsschutz aber akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaftsvorsorge und Geburt sind abgedeckt. Auch chronische Erkrankungen dürfen mit dem Behandlungsschein versorgt werden, wenn sie unversorgt zu einer Verschlechterung Deines Gesundheitszustandes führen.
Dieser Schutz nennt sich ‚Ruhende Leistungen‘.
Wenn Du Geld vom Sozialamt oder dem Jobcenter bekommst, melde das schnell bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Du bist dann wieder im vollen Umfang versichert. Auch wenn Du eine monatliche Ratenzahlung der Schulden mit der Versicherung vereinbarst und die Raten immer pünktlich zahlst, wirst Du wieder ganz normal versichert und darfst Deine Gesundheitskarte wieder benutzen.
Hier sind die Rechtsgrundlagen und weitere Informationen:
Ruhende Leistungen §16 Absatz 3a SGB V:
Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages zum "Ruhen der Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtzahlung von Beiträgen" (2016):
Behandlungsschein (Muster 85):





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