4 Wege, um Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bewältigen
- Carolin Ochs
- 6. Okt. 2023
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 25. Juni 2024
4 minus 1 Optionen, wie Du mit Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung umgehen kannst. So kannst Du Schulden in der Gesetzlichen Krankenversicherung bewältigen.
1. Beiträge rückwirkend korrigieren
Vielleicht wurden eure Beiträge bereits in den Höchsttarif eingestuft, weil ihr vielleicht die Einkommensfragebögen der GKV nicht rechtzeitig beantwortet habt. Die Krankenversicherung darf laut Gesetz annehmen, dass ihr nun Großverdiener seid und stuft euch in den Höchsttarif mit ca. 1.000 EUR pro Monat ein.
Ihr hattet wahrscheinlich aber viel geringere Einkünfte! Nehmt Kontakt mit eurer GKV auf und fragt, ob ihr die Beiträge korrigieren lassen könnt. Ihr könnt somit die Schulden erheblich reduzieren.
Weist der Versicherung nach, wie viel Geld ihr während der Zahlungslücke wirklich zur Verfügung hattet. Das könnt ihr machen, indem ihr Einkommenssteuerbescheide, Kontoauszüge oder z.B. Rechnungen für den nicht gezahlten Zeitraum einreicht. Fragt am besten nochmal bei der Versicherung nach, welche Nachweise akzeptiert werden.
2. Eine Ratenzahlung beantragen
Wenn klar ist, dass ihr die Beiträge bald wieder ganz normal zahlen könnt, dann macht es Sinn eine Ratenzahlung mit der gesetzlichen Versicherung zu beantragen. Wichtig ist, dass ihr die Raten immer pünktlich zahlt. Ab Eingang der ersten Rate bei der Krankenversicherung seid ihr im darauffolgenden Monat wieder voll krankenversichert und die ruhenden Leistungen werden beendet. Ihr habt aber nur einmalig diese Gelegenheit. Wenn ihr die Ratenzahlung auch nur einmal unterbrecht, dann ist es wahrscheinlich, dass die Krankenversicherung künftige Ratenzahlungsvorschläge ablehnt. Sie darf auch darauf bestehen, dass das Leistungsruhen erst endet, wenn der gesamte offene Betrag abgezahlt wurde.
3. Übernahme der Beiträge durch das Jobcenter
Einige unter euch sind vielleicht partout gegen den Bezug von Sozialleistungen oder wurden sogar abgemeldet, weil sie nichts mehr mit der Behörde zu tun haben wollten. Lest bitte trotzdem weiter.
Habt ihr gar kein Einkommen oder eure Einnahmen kommen sehr unregelmäßig und sind eher gering, dann macht es vielleicht wirklich Sinn Sozialleistungen zu beantragen!
Schauen wir uns das mal genauer an:
Wer hat Anspruch auf Sozialleistungen vom Jobcenter? (Bürgergeld)
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
- die 15 Jahre und älter sind
- die arbeitsfähig sind (also theoretisch min. 3h in der Woche arbeiten könnten)
- die hilfebedürftig sind, das bedeutet, wenn das Einkommen nicht ausreicht um die Lebenshaltungskosten, Miete und Krankenversicherung selbst zu zahlen.
Ihr könnt online in verschiedenen Rechnern berechnen lassen, ob ihr hilfebedürftig seid.
Der Antragsprozess beim Jobcenter ist sehr bürokratisch und kann sich manchmal ganz schön hinziehen. Aber wenn ihr dafür am Ende sicher sein könnt, dass die Miete und die Krankenversicherung gezahlt werden dann ist das schon nicht schlecht. Das Jobcenter muss außerdem prüfen, ob ihr durch die Krankenkassenbeiträge hilfebedürftig im Sinne der Sozialgesetzbücher werdet. Ist das der Fall, erhaltet ihr einen Zuschuss zu den Beiträgen, nicht aber die Regelleistungen und einen Mietzuschuss.

Stellt gerne sofort einen Antrag bei eurem Jobcenter. Es reicht erstmal ein formloser Brief in dem z.B. steht: ‚Hiermit beantrage ich Leistungen vom Jobcenter‘. Alle Fomulare und Anlagen solltet ihr dann zeitnah nachreichen. Wenn der Antrag dann vollständig ist und bewilligt wurde bekommt ihr nämlich die Leistungen, also auch die Mietzahlungen und Krankenversicherungsbeiträge RÜCKWIRKEND zum ersten des Monats in dem ihr euren Antrag gestellt habt. Das kann schon eine ganz schöne Entlastung sein!
Das Jobcenter zahlt allerdings nur die laufenden Beiträge ab Antragstellung, nicht aber die Schulden die bereits vorher bestanden.
Trotzdem eine Gute Nachricht. Die Krankenversicherung darf nicht verlangen, dass die offenen Beiträge in Raten gezahlt werden, denn die Unterstützung durch das Jobcenter gilt als Existenzminimun. Wenn ihr es dennoch schafft Raten zu zahlen, ist das natürlich ein Plus.
Der Kontakt mit dem Jobcenter überfordert euch?
Dann schaut mal, ob es eine allgemeine Sozialberatung in eurer Nähe gibt, die euch dabei helfen kann!
Schaut euch auch ganz genau den Bescheid an, den ihr am Ende vom Jobcenter bekommt! Manchmal vergessen die Jobcenter nämlich die Beiträge der Krankenversicherung für euren Bedarf anzurechnen.
Es gibt auch Personen, die keine Hilfe vom Jobcenter bekommen können. Das betrifft in der Regel
Personen
Auf die die Punkte oben nicht zutreffen
deren Aufenthaltstitel mit dem Bezug von Sozialleistungen erlischt. Das steht normalerweise auf der Aufenthaltskarte
EU Bürger:innen, die weniger als 5 Jahre in Deutschland leben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, dürfen keine Sozialleistungen vom Jobcenter erhalten
4. Gar nicht reagieren
Nein, das ist nicht wirklich eine Option! Ihr werdet nicht drum herum kommen euch mit eurer Krankenversicherung auseinanderzusetzen.
Wenn ihr gar nicht reagiert und keine medizinische Hilfe braucht, wird euch die Gesetzliche Krankenversicherung nach einiger Zeit abmelden. Das darf sie tun, wenn die Krankenversicherung alles in ihrer Macht Stehende versucht hat ihr Mitglied zu erreichen und es nach ca. sechs Monaten nicht erreichbar war und auch keine Leistungen über die Versicherung abgerechnet hat. Man wird dann als ‚aus Deutschland verzogen‘ eingestuft und die Versicherung wird beendet. Das passiert häufig, wenn Leute obdachlos werden. Ich hoffe also das trifft auf euch nicht zu.
Sobald ihr euch dann wieder anmeldet und klar ist, dass ihr die gesamte Zeit in Deutschland wart, müsst ihr auch die gesamte Versicherungslücke an Beiträgen nachzahlen.
Mir sind eigentlich keine Situationen bekannt in denen jemand sich nicht früher oder später wieder anmelden musste. Gibt ja auch die Versicherungspflicht. Ist also praktisch unmöglich.
Wenn ihr euch gar nicht meldet und klar ist, dass ihr weiterhin in Deutschland lebt – d.h. es werden Leistungen mit der Versicherung abgerechnet und die Versicherung weiß, dass die Briefe eingehen – dann tut ihr euch damit einfach keinen Gefallen.
Gar nichts tun ist also gar keine gute Idee und ich würde es niemandem raten. Letztendlich bleiben die Schulden nämlich und das Problem wird nicht gelöst.
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Rechtsgrundlagen
Beiträge: §§220-256 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) insbesondere §240 Abs. 1 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter
Einstufung in den Höchsttarif der GKV, wenn Einkommen nicht nachgewiesen wird §240 Abs. 1 SGB V
"sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen" https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
Ende Leistungsruhen bei Bezug von Sozialleistungen und bei Ratenzahlung §16 Abs. 3a SGB V
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungs-vereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
Leistungsberechtigte Bürgergeld §7 SGB II
Ende der Mitgliedschaft bei Unerreichbarkeit §191 Nr. 4 SGB V
"Die freiwillige Mitgliedschaft endet (...) mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte."
Mindest- und Höchstbeiträge GKV https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege.html




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